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Satzung vom 29. Juli 2004

 

in der am 22.07.2015 beschlossenen Neufassung

 

Artikel 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen RAT + HILFE, nach Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 2 Vereinszweck

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Betreuung ausländischer Mitbürger und Besucher in Deutschland, Förderung der Begegnung zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, Förderung der Integration von ausländischen Mitbürgern in Deutschland sowie die Förderung von Einrichtungen, soweit diese dazu bestimmt und geeignet sind, der Unterstützung Rat suchender Ausländer in Deutschland zu dienen. Dies soll insbesondere dadurch geschehen, dass der Verein eine Anlaufstelle schafft und unterhält, um RAT und HILFE suchenden ausländischen Mitbürgern unentgeltlich zu dienen.

 

Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch umfassende Hilfeleistungen. Damit soll ausländischen Mitbürgern in Krisensituationen beigestanden werden, beispielsweise durch die Begleitung zu Behörden, Übersetzungshilfen, Erleichterung der Kontaktaufnahme zu anderen Hilfsorganisationen und Personen und der Weitergabe von Informationen zu den Lebensbedingungen des Gastlandes.

 

Zur Erbringung der Leistungen wird der Verein Mitarbeiter anstellen und um die ehrenamtliche Mitarbeit von Bürgern werben.

 

(3) Zweck des Vereins ist die Förderung von mildtätigen Zwecken i.S.d. § 53 AO. Dies erfolgt durch Unterstützung von Projekten, die in der Wohnungslosenhilfe, Behindertenhilfe, Kinder-/Jugendhilfe und Altenhilfe, straffällig gewordene Jugendlichen und in der Gefängnisarbeit tätig sind und Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (Dritter Abschnitt) verfolgen.

 

Artikel 3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Artikel 4 Satzungsmäßige Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

Artikel 5 Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtsp.

 

(1)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.

 

Artikel 6 Vermögensbindung

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die International Christian Revival Church im BFP-Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR, Maxstr. 5, 13347 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

Artikel 7 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck zu fördern bereit ist.

 

(2) Für die Aufnahme eines neuen Mitglieds ist ein schriftlicher Antrag der betreffenden Person erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

(3) Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand beendet werden.

 

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschlussentscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

 

Artikel 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

Artikel 9 Vorstand und Vertretung

 

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gewählt; er kann mit gleicher Mehrheit abberufen werden.

 

(3) Der Verein wird von jedem Vorstandsmitglied im Sinne des

 

§ 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.

 

(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu drei Personen. Mitglied des erweiterten Vorstandes kann nur sein, wer in Deutschland lebt und einen Migrationshintergrund hat, der also selbst oder dessen Eltern nicht in Deutschland geboren wurde.

 

Für den erweiterten Vorstand gelten die in Ziff. 2 bestimmten Regelungen für den Vorstand entsprechend. Den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes können für bestimmte Tätigkeiten des Vereins durch Beschluss Geschäftsbereiche zugeordnet werden.

 

(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

Artikel 9 Vorstand und Vertretung

 

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gewählt; er kann mit gleicher Mehrheit abberufen werden.

 

(3) Der Verein wird von jedem Vorstandsmitglied im Sinne des

 

§ 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.

(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu drei Personen. Mitglied des erweiterten Vorstandes kann nur sein, wer in Deutschland lebt und einen Migrationshintergrund hat, der also selbst oder dessen Eltern nicht in Deutschland geboren wurde.

 

Für den erweiterten Vorstand gelten die in Ziff. 2 bestimmten Regelungen für den Vorstand entsprechend. Den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes können für bestimmte Tätigkeiten des Vereins durch Beschluss Geschäftsbereiche zugeordnet werden.

 

(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

Artikel 10 Mitgliederversammlung

 

(1) Der Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Der Termin ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben.

 

(2) Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

 

(4) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern ebenfalls eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist für eine Änderung der Satzung, den Ausschluss eines Mitgliedes und die Auflösung des Vereins nur dann beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens drei Viertel aller Mitglieder des Vereins anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist mit einer Einladungsfrist von mindestens 14

 

Tagen die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ist.

 

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

Artikel 11 Haushalt

 

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

(2) Die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben notwendigen Mittel werden, soweit sie nicht durch die Mitgliedsbeiträge gedeckt werden, durch Spenden seitens anderer natürlicher oder juristischer Personen erbracht.

 

Artikel 12 Inkrafttreten des Satzung

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 29. Juli 2004 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen ist.

 

Artikel 13 Mitgliedschaft im Diakonischen Werk

 

Der Verein RAT + HILFE e.V. versteht sich als diakonische Einrichtung im Sinne der Satzung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. Er erfüllt damit nach kirchlichem Selbstverständnis den Auftrag der Kirche in der Welt. Mit seiner Arbeit will der Verein im Geiste Jesu Christi dem Nächsten, insbesondere in Not- und Konfliktsituationen, helfen. Er ist daher dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. als dem evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

 

22.07.2015

 

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